PDFDruckenE-Mail

Satzung der Internationalen Sockenstrickervereinigung
Hechingen-Hohenzollern

English Version >

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Internationale Sockenstrickervereinigung Hechingen-Hohenzollern" und hat seinen Sitz in Hechingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch

  • Beiträge,
  • Spenden
  • sowie der Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung des Vereinszwecks dienen
zur Verwirklichung mildtätiger Zwecke oder des Umweltschutzes durch eine andere Körperschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Nichtaufnahme wird dem Antragsteller schriftlich unter Benennung des Ablehnungsgrundes mitgeteilt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der Mitgliedsbeitrag fällig.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an die/den Vorsitzende/n oder ihren/seinen Stellvertreter/in;
  3. durch Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Entscheidung über den Ausschluss durch den Gesamtvorstand ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Gesamtvorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 5 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. sonstige Einnahmen.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag (Höhe und Fälligkeit) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die/der

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB,
  3. Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Gesamtvorstandes,
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  4. Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (Höhe und Fälligkeit),
  5. Wahl des Gesamtvorstands,
  6. Bestellung der Rechnungsprüfer,
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

(3) Leiter/in der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende und bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand für erforderlich hält oder mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/dem Vorsitzenden beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung wird in den Tageszeitungen "Hohenzollerische Zeitung" und "Schwarzwälder Bote" veröffentlicht.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf soll in der Einladung hingewiesen werden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der/dem Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Die/der Vorsitzende führt die Bezeichnung "Präsident/in", die/der stellvertretende Vorsitzende die Bezeichnung "Vizepräsident/in".

(2) Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf die/der stellvertretende Vorsitzende von ihrer/seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch machen.

§ 9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem

  1. Vorsitzenden,
  2. stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. Schatzmeister/in,
  4. Schriftführer/in,
  5. sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen.
(2) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Der Gesamtvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Gesamtvorstand die Geschäfte bis zu einer wirksamen Neuwahl weiter.

§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer der Wahlzeit des Gesamtvorstandes zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen.

(2) Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sowohl sachlich als auch rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

§ 11 Beschlussfassung

Bei Beschlüssen (Abstimmungen und Wahlen) entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. § 12, Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins wird sein noch bestehendes Vermögen der Stadt Hechingen zugeführt, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Download der Satzung im PDF-Format.